Photo by Annie Spratt on Unsplash
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Geschäftsordnung

Geschäfts-
ordnung

in der Fassung vom 11.März 1999

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Es gelten die Vorschriften des § 1 der Satzung des VfvB Ruhrort-Laar e.V. entsprechend.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Es gelten die Vorschriften der Beitragsordnung der Basketballabteilung. (Seite 4.10)

§ 2a Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des VfvB in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet die Satzung, Ordnungen sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des VfvB zu befolgen.

§ 2b Basketballjugend

Die Basketballjugend des VfvB führt und verwaltet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung selbständig. (siehe Seite 5.10 / 6.10)

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Es gelten die Vorschriften der Beitragsordnung der Basketballabteilung. (Seite 4.10)

§ 4 Beiträge

Es gelten die Vorschriften der Beitragsordnung der Basketballabteilung. (Seite 4.10)

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der Abteilung ab vollendetem 12. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.
  2. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder der Abteilung.
  3. Bei der Wahl des Jugendsprechers und dem Stellvertretenden Jugendsprechers können Mitglieder der Abteilung ab vollendetem 12. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr gewählt werden.

§ 6 Maßregelungen

Es gelten die Vorschriften des § 7 der Satzung des VfvB Ruhrort-Laar e.V. entsprechend, ergänzt durch die Rechtsordnung. (Seite 9.10)

§ 7 Organe zur Leitung und Verwaltung der Abteilung

Die Organe der Basketballabteilung sind

  • die Mitgliederversammlung
  • die Jugendversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Es gelten die Vorschriften des § 9 der Satzung des VfvB Ruhrort-Laar e.V. entsprechend.

Ausnahme § 8 Nr. 2 der Satzung:

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres, statt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    • als geschäftsführender Vorstand,
    • als Gesamtvorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem Abteilungsleiter,
    • dem Stellvertretenden Abteilungsleiter,
    • dem Kassenwart,
    • dem Geschäftsführer,
    • dem Sportwart.
  3. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand an
    • der Jugendwart,
    • der Schiedsrichterwart,
    • der Pressewart,
    • der Zeugwart,
    • der Beisitzer,
    • der Beisitzer,
    • der Veranstaltungswart,
    • der Protokollführer.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Aufwendungen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben steht den Mitgliedern des Vorstandes Erstattung der Kosten nach Richtlinien zu, die der Vorstand festlegt.
  5. Die Vereinigung von mehr als 2 Ämtern des Vorstandes in einer Person ist nicht zulässig. Der Kassenwart darf kein weiteres Vorstandsamt innerhalb der Abteilung bekleiden.
  6. Der Abteilungsleiter, der Stellvertretende Abteilungsleiter und der Pressewart sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen beratend teilzunehmen.

§ 9a Zuständigkeit

  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten im Aufgabenbereich der Abteilung, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, durch Bestimmungen der Satzung oder Ordnung oder auch durch Vorstandsbeschluß anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an dessen Beschlüsse gebunden. Er beaufsichtigt die Arbeit der Ausschüsse und ist berechtigt ihre Entscheidungen außer Kraft zu setzen.
  4. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschußmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl einen Vertreter.

§ 9b Amtsdauer, Sitzungen, Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Jugendwarts von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Abteilungsleiter wird für 3 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder für 2 Jahre gewählt.
  2. Die Wahl
    • des Geschäftsführers,
    • des Sportwarts,
    • des Pressewarts,
    • des Zeugwarts,
    • des Beisitzers,
    erfolgt in allen Jahren mit gerader Zahl.
  3. Die Wahl
    • des Stellvertretenden Abteilungsleiters,
    • des Kassenwarts,
    • des Schiedsrichterwarts,
    • des Veranstaltungswarts,
    • des Beisitzers,
    • des Protokollführers
    erfolgt in allen Jahren mit ungerader Zahl.
  4. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung in allen Jahren mit ungerader Zahl für 2 Jahre gewählt. Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Gesamtvorstand ist vom Abteilungsleiter während des Kalenderjahres zu mindestens zwei Sitzungen einzuberufen. Im Anschluss an die Mitgliederversammlung findet eine konstituierende Sitzung statt.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  7. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Abteilungsleiter.
  8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind gültig, sofern sie nicht unmittelbar in den Bereich eines nicht anwesenden Fachwarts eingreifen.

§ 10 Ausschüsse

  1. Dem Vorstand stehen zur Unterstützung zur Seite
    • der Sportausschuss,
    • der Jugendausschuss,
    • der Presseausschuss.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.
  3. Die Ausschüsse treten mindestens dreimal jährlich zusammen. Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
  4. Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Alle Protokolle werden in Durchschrift für den Abteilungsleiter und der Geschäftsstelle angefertigt.

§ 10a Sportausschuss

  1. Der Sportausschuss besteht aus
    • dem Sportwart als Vorsitzenden,
    • dem Schiedsrichterwart,
    • dem Jugendwart,
    • dem Pressewart,
    • dem Zeugwart,
    • einem Vertreter der Seniorenmannschaften.
  2. Der Vertreter der Seniorenmannschaften wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Sportausschuß stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Richtlinien über Trainingszeiten, Spieltermine und der Mannschaftsaufgebotes auf. Er überwacht die Abwicklung des Spielbetriebes.

§ 10b Jugendausschuss

Siehe Jugendordnung vom 11.03.99 (siehe Seite 5.10 / 6.10)

§ 10c Presseausschuss

  1. Der Presseausschuss besteht aus
    • dem Pressewart als Vorsitzenden,
    • dem Ressortleiter für die Berichterstattung über den Spielbetrieb,
    • dem Ressortleiter für Werbung,
    • dem Veranstaltungswart.
  2. Der Presseausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Abteilung.
  3. Der Presseausschuß kann bei Bedarf für sonstige Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, deren Mitarbeiter von ihm berufen werden.

§ 11 Abteilungen

Es gelten die Vorschriften des § 12 der Satzung des VfvB Ruhrort-Laar e.V. entsprechend.

§ 11a Ordnungen

Beitragsordnung (siehe Seite 4.10), Jugendordnung (siehe Seite 5.10 / 6.10), Kassenordnung (siehe Seite7.10 / 8.10), Rechtsordnung (siehe Seite 9.10), Schiedsrichterordnung (siehe Seite 10.10).

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Es gelten die Vorschriften des § 13 der Satzung des VfvB Ruhrort-Laar e.V. entsprechend.

Ergänzung: Alle Protokolle werden in Durchschrift für den Abteilungsleiter und der Geschäftsstelle angefertigt.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Kassenführung zwei Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Eine Wahl erfolgt in jedem Kalenderjahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins (Abteilung)

Es gelten die Vorschriften des § 16 der Satzung des VfvB Ruhrort-Laar e.V. entsprechend.

§ 15 Änderung der Ordnungen

  1. Die Geschäftsordnung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert werden.
  2. Die übrigen Ordnungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.



Die vorstehende Geschäftsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 11. März 1999 genehmigt.

Duisburg, den 11.03.1999

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(Abteilungsleiter)