Photo by Annie Spratt on Unsplash
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Rechtsordnung

Rechts-
ordnung

Spielbetrieb

§ 1 Zuständigkeit

Zuständig für Entscheidungen, die sich aus dem Spielbetrieb ergeben, oder für einzelne Anordnungen, die mit dem Spielbetrieb in Zusammenhang stehen sind:

  1. als Vorinstanz: die Spielleitung oder die für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Gremien oder Einzelpersonen,
  2. als erste Rechtsinstanz: der Abteilungsvorstand,
  3. als zweite Rechtsinstanz: die Mitgliederversammlung.

§ 2 Strafen

Als Strafen können ausgesprochen werden:

  1. Verwarnung,
  2. Geld- und Ordnungsstrafen bis zu DM 300, -
  3. Zeitliche Sperre,
  4. Dauernde Sperre,
  5. Veranstaltungssperre,
  6. Ausschluss.

§ 3 Verpflichtungen aus Entscheidungen

Verpflichtung aus Entscheidungen sind sofort zu erfüllen, es sei denn, es sind Fristen gesetzt. Bei Nichterfüllung können nach Mahnung Sperren ausgesprochen werden.

§ 4 Verjährung

Ein Vorfall kann nicht mehr verfolgt werden, wenn seitdem sechs Monate vergangen sind. Das gilt nicht bei vereinsschädigendem Verhalten.

§ 5 Form

Geldbußen und Strafen werden durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen. Alle Buß- und Kostenentscheidungen werden in Durchschrift für den Kassenwart ausgesprochen.

§ 6 Fälligkeit

Geldbußen müssen innerhalb von 21 Tagen auf dem Abteilungskonto eingegangen sein. Bei Fristüberschreitung wird der Betrag einmalig angemahnt, wobei eine Mahngebühr von DM 5, - fällig wird. Ist der gesamte Betrag innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach dieser Mahnung immer noch nicht eingegangen, erfolgt eine automatische Sperre des Mitglieds/der Mannschaft für jeden Spielbetrieb. Folgekosten sind vom Mitglied/Mannschaft zu tragen. Die Sperre wird erst nach Eingang des angemahnten Betrages auf dem Abteilungskonto aufgehoben.

§ 7

Die Höhe der Geld- und Ordnungsstrafen richtet sich nach dem vom Abteilungsvorstand festgelegten Strafenkatalog.




Die vorstehende Rechtsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 11. März 1999 genehmigt.

Duisburg, den 11.03.1999

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(Abteilungsleiter)