Zuständig für Entscheidungen, die sich aus dem Spielbetrieb ergeben, oder für einzelne Anordnungen, die mit dem Spielbetrieb in Zusammenhang stehen sind:
Als Strafen können ausgesprochen werden:
Verpflichtung aus Entscheidungen sind sofort zu erfüllen, es sei denn, es sind Fristen gesetzt. Bei Nichterfüllung können nach Mahnung Sperren ausgesprochen werden.
Ein Vorfall kann nicht mehr verfolgt werden, wenn seitdem sechs Monate vergangen sind. Das gilt nicht bei vereinsschädigendem Verhalten.
Geldbußen und Strafen werden durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen. Alle Buß- und Kostenentscheidungen werden in Durchschrift für den Kassenwart ausgesprochen.
Geldbußen müssen innerhalb von 21 Tagen auf dem Abteilungskonto eingegangen sein. Bei Fristüberschreitung wird der Betrag einmalig angemahnt, wobei eine Mahngebühr von DM 5, - fällig wird. Ist der gesamte Betrag innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach dieser Mahnung immer noch nicht eingegangen, erfolgt eine automatische Sperre des Mitglieds/der Mannschaft für jeden Spielbetrieb. Folgekosten sind vom Mitglied/Mannschaft zu tragen. Die Sperre wird erst nach Eingang des angemahnten Betrages auf dem Abteilungskonto aufgehoben.
Die Höhe der Geld- und Ordnungsstrafen richtet sich nach dem vom Abteilungsvorstand festgelegten Strafenkatalog.
Die vorstehende Rechtsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 11. März 1999 genehmigt.
Duisburg, den 11.03.1999
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(Abteilungsleiter)